Kanzlei
Bork
Unfall mit
Fahrerflucht
Nach einem Autounfall sollten Sie einen Anwalt beauftragen, damit Ihnen Ihre Rechte vorgezeigt und durchgesetzt werden. Meistens wissen die Geschädigten nicht, welche Rechte ihnen im Verkehrsrecht zustehen. Unfall-Schadensregulierung: Was jetzt zu tun ist. Autounfall Was tun?, Autounfall Rechtsanwalt Bochum, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht aus Bochum
Verkehrsrecht
Jetzt Termin vereinbarenFahrerflucht bzw. Unfallflucht mit Personenschaden?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort? (StGB)
Das kann Konsequenzen haben und eine Strafe nach sich ziehen!
Welche Strafen und Konsequenzen erwarten Sie nach einem Unfall als Fahrer?
Der Gesetzgeber verlangt nämlich, dass man in jedem Fall unverzüglich anhält und am sogenannten Unfallort verweilt. Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben.
Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Denn jeder Unfallbeteiligte muss feststellungsbereiten Personen die notwendigen Feststellungen ermöglichen oder eine bestimmte Zeit auf diese warten und die Polizei informieren.
Sobald Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen haben, sollten Sie im nächsten Schritt mit einem Anwalt für Strafrecht Akteneinsicht beantragen.
Die Unfallflucht, oder auch Fahrerflucht genannt, kann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) Strafen nach sich ziehen:
– ein Fahrverbot (ist eine Nebenstrafe)
– eine Strafe (z. B. Geld- oder Freiheitsstrafe)
– den Entzug des Führerscheins (wirksam mit Rechtskraft des Urteils),
übrigens ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis innerhalb der Strafzeit strafbar
Wer dagegen verstößt und sich nicht gut verteidigen lässt, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bekommen.
Hier lässt das StGB viel Spielraum. Umso wichtiger ist es, dass man von einem Profi – Ihrem Rechtsanwalt in Strafprozessen – verteidigt wird, der sich bestens mit den Gesetzen des StGB auskennt.
Ihr Rechtsanwalt in Strafprozessen
(Strafverteidiger)
Christoph Bork
Fachanwalt für Strafrecht
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Unser Rat ist gerichtlich ein Bereich. Falle: Der Patient hat gerichtliche Ansprüche. Schmerzensgeld, Haftung bzw. Arzthaftung und Kosten können geltend gemacht werden. Stgb Behandlung vertrete ich in meinem Beruf. Ärztlichen Regel Tel vor Gericht, die rechtlich Tat - Lage strafrechtlich vor dem Olg ist strafbar. Die strafrechtliche Staatsanwaltschaft.
Die Polizei wird zunächst versuchen, Sie zum Tatvorwurf (Fahrerflucht/Unfallflucht vom Unfallort) anzuhören. Hier ist es wichtig, zunächst ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Angaben zur Sache zu machen und zur Sache zu schweigen. Dies gilt auch, wenn die Polizei unangemeldet vor Ihrer Tür steht. Meist versucht die Polizei Unfall-Beteiligte unter Druck zu setzen, indem sie Aussagen wie: „Sie haben doch nichts zu verbergen…“ verwendet, der Beschuldigte sich in Sicherheit wiegt und schließlich ohne Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt für Strafrecht eine Aussage zum Unfall mit Fahrerflucht (Unfallflucht) macht. Hier gilt: „Ich sage nichts ohne meinen Rechtsanwalt!“. Durch eine professionelle Verteidigung kann ein möglicher Image-Schaden abgewandt werden. Ferner gilt es zu bedenken, dass sich ein Führerscheinentzug auch beruflich schwerwiegend auswirken kann.
Unfallflucht (Fahrerflucht) vom Unfallort mit Personen- oder Sachschaden
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Als erste Hilfeleistung erhalten Sie hier …
4 nützliche Hinweise zum Thema Fahrerflucht/ Unfallflucht
Wie verhalte ich mich am Unfallort mit entstandenem Schaden?
1.
Straffreiheit bei Fahrerflucht vom Unfallort?
Oft bekommen Unfallverursacher gar nicht mit, dass sie ein anderes Auto bzw. Fahrzeug berührt haben. Der Gesetzgeber sieht Straffreiheit vor, soweit man keinen Vorsatz hatte, Fahrerflucht zu begehen. Wenn Sie also nicht bemerkt haben, dass Sie einen Unfall verursacht haben, können Sie auf einen guten Ausgang des Verfahrens hoffen.
Als Unfall wird übrigens auch das Anfahren eines anderen Autos beim Aus- oder Einparken gewertet. Und um hier gleich noch mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen: Nein, einen Zettel hinterlassen reicht nicht. Wenn Sie sich z.B. auf dem Parkplatz eines Supermarktes o. ä. befinden, können Sie den Geschädigten ausrufen lassen. Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so besteht eine Wartepflicht. Das heißt, dass der Unfallbeteiligte, also Sie, an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person, in dem Fall die Polizei, warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen muss. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden. Wen Sie sich, als Unfallbeteiligter, von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist entfernen, so sind Ihre Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit leider nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass Sie sich, als Unfallbeteiligter, bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus müssen Sie Ihren eigenen Aufenthaltsort und den Abstell-Ort Ihres Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten.
2.
Zettel schützt vor Strafe nicht
Der Zettel mit Ihrer Anschrift, den Sie an einem angefahrenen Fahrzeug anbringen, könnte leicht abgerissen oder von Witterungsbedingungen zerstört werden. Regen, Schnee, Wind, etc., schon kann man Ihre Schrift nicht mehr entziffern und es ist, als hätten Sie nie etwas geschrieben. Das schützt Sie in der Regel nicht. Es droht Ihnen als Täter neben der eigenen Versicherungsangelegenheit (Rückgriffshaftung) ein sogenanntes Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Punkte im Verkehrszentralregister. Und bei Hinzutreten weiterer Straftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) oder anderen Zweifeln an Ihrer Fahrtauglichkeit sogar eine MPU. Sollten Sie einer Fahrerflucht beschuldigt werden, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, schweigen Sie und besprechen die Sachlage mit Ihrem Anwalt nach Akteneinsicht. Mit einem versierten Anwalt haben Sie dennoch gute Karten. Kontaktieren Sie uns, um mehr zu erfahren.
3.
Wer wartet, ist klar im Vorteil
Der Gesetzgeber sagt, dass der Unfallverursacher den Schaden melden muss. Bei Unfällen hat man eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Der Begriff der angemessenen Zeit ist nicht genau festgelegt, so dass ein erfahrener Anwalt diesen Spielraum zur Verteidigung nutzen kann.
4.
Schweigen ist Gold
Nehmen wir an, die Polizei hat Sie ausfindig gemacht und sucht Sie zuhause auf. Wenn Sie auf die Fahrerflucht angesprochen werden, dürfen Sie als Beschuldigter in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht oder auch Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das gilt auch für Ihre Familienangehörigen. Wir empfehlen: Sprechen Sie mit niemandem außer mit Ihrem Verteidiger über den Sachverhalt. Freunde und Bekannte können zu Belastungszeugen werden. Zwar haben Ihre Angehörigen (Kinder, Eltern, Ehepartner u. a.) ein Zeugnisverweigerungsrecht, diese könnten aber gleichwohl aussagen. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie stehen nicht in der Pflicht dies zu begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Sie müssen lediglich wahre Angaben zu Ihren Personalien machen. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist das wichtigste Instrument der Strafverteidigung. Das Recht zu Schweigen ist rechtsstaatlich ebenso essentiell wie das Recht auf Anhörung. Bei der ersten Vernehmung sind dem Beschuldigten kaum Ermittlungsergebnisse bekannt. Alles, was jetzt gesagt wird, kann Sie um Kopf und Kragen bringen. Denn die Ermittlungsbehörden spekulieren i.d.R auf diese Unkenntnis und versuchen den Nachweis der Tat durch geschickte Fragetechniken zu führen. Hier kann leicht ein Anfangsverdacht erhärtet oder erst geschaffen werden. Im schlimmsten Fall kann sogar ein überschießendes Geständnis vorliegen, welches Straftaten nachweist, die man ohne die Stellungnahme nicht erkannt hätte. Schweigen bedeutet nicht, dass die Tat eingeräumt wird. Dies kann lediglich aus einem sog. Teilschweigen hergeleitet werden. Allerdings wissen Sie nie, welche Personen den Unfall als Zeugen am Unfallort beobachtet haben. Unser dringender Rat daher: Besorgen Sie sich schnellstmöglich einen Anwalt. Melden Sie sich bei uns, wir übernehmen gerne Ihren Fall.
Das sagen glückliche Mandanten:
– Harald D. aus Essen –
– Martina K. aus Bochum –
– Jan-Peter A. aus Langenfeld –
– Ulrich W. aus Castrop-Rauxel –
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Fallbeispiele zum Unfall mit Fahrerflucht
FALLLÖSUNG: Auf den ersten Blick gibt es niemanden, der durch den Unfall zu Schaden gekommen ist. Oder etwa doch? Wem gehört eine Leitplanke? Im Grunde der Allgemeinheit, denn die Leitplanke wird schließlich von Steuergeldern bezahlt. So ist es vielleicht. So eine Leitplanke gehört der Allgemeinheit und muss bei Beschädigung natürlich ersetzt werden. Es ist verständlich, dass auch ein Schaden an einer Leitplanke gemeldet (und bezahlt!) werden muss. Das heißt, Markus hat tatsächlich Fahrerflucht begangen und muss deshalb nicht nur eine Strafe fürchten, sondern auch um seinen Führerschein bangen. Also bei einem Unfall immer die Polizei rufen! Das gilt auch bei einem Unfall mit einem Reh oder einem Wildschwein oder wenn man das Auto gegen einen Baum gefahren hat.
Ein Paar hat zusammen in einem Discounter Lebensmittel eingekauft. Der Mann hat den Einkauf in den Kofferraum gepackt und seine Frau half ihm dabei. Als sie sich umgedreht hatten, war der Einkaufswagen weggerollt. Die Frau ist sofort zum Einkaufswagen gelaufen. Sie hat sofort an den Autos geschaut, ob Schäden entstanden sind, konnte aber keine Schäden entdecken. Sie fuhren nach Hause. Einen Tag später stand die Polizei vor der Tür. Es wurde ein Verfahren wegen Fahrerflucht gegen sie eingeleitet. Ist das richtig?
FALLLÖSUNG: Leider ja. Denn § 142 StGB spricht auch nicht von Fahrerflucht, sondern beschreibt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Gegen das Verfahren kann Einspruch erhoben werben. Nehmen Sie am besten sofort mit einem Rechtsanwalt Kontakt auf. Lassen Sie Spuren sichern und suchen Sie ggf. Zeugen, die den „Unfall“ bemerkt haben wollen.
Es ist ein schöner Sommertag.
Maria ist bester Laune und fährt mit dem Lieblingslied in voller Lautstärke nach der Arbeit mit dem Auto nach Hause.
Weder ein Stau noch andere Widrigkeiten vermögen es, ihr die Stimmung zu vermiesen. Doch als einige Wochen später ein Brief in Marias Briefkasten landete, der ihr eine Unfallflucht, oder auch Fahrerflucht, vorwirft, traut sie ihren Augen kaum. Immerhin müsste sie es doch wissen, wenn sie einen Schaden verursacht hat – oder hat Maria schlichtweg die ihr zur Last gelegte Fahrerflucht nicht bemerkt? Gibt es so etwas wie eine unbemerkte oder angebliche Fahrerflucht überhaupt? Was droht Pkw-Fahrern, die beispielsweise ein anderes Auto angefahren, dies aber nicht bemerkt haben?
FALLLÖSUNG: Gedankenversunkenheit, lautstarke Musik – es gibt zahlreiche Faktoren, die dazu beitragen können, dass beispielsweise die Verursachung eines Parkschadens nicht wahrgenommen wird. Es ist daher nicht unüblich, dass die Fahrerflucht insbesondere beim Bagatell-Schaden nicht bemerkt wird. Doch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, wie es so schön im Volksmund heißt. Grundsätzlich gilt, dass eine Fahrerflucht ohne Vorsatz strafrechtlich betrachtet keine Sanktionen begründet. Denn der in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) beschriebene Tatbestand setzt eben diese Wissens-Wollens-Komponente voraus. Haben Sie die Fahrerflucht nicht bemerkt, fehlt es üblicherweise an eben diesem Merkmal.
FALLLÖSUNG: Bei einem Wildunfall sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Fahren Sie an den Straßenrand, sichern die Unfallstelle ab und informieren Sie in jedem Fall die Polizei, auch wenn das Wildtier weitergelaufen sein sollte. Die Polizei informiert den zuständigen Förster oder Jagdpächter. Diese Handlung ist ganz für Sie. Denn Polizei oder Förster können Ihnen die so wichtige Unfallbescheinigung, die den Unfall mit dem Wildtier, bestätigt, belegen. Diese Bescheinigung müssen Sie die Versicherung vorlegen. Nur dann zahlt die Versicherung den entstandenen Schaden.
Kaum abgelenkt oder einen Abstand falsch eingeschätzt, schon ist es passiert – der Parkrempler. Aber was ist zu beachten, wenn am angerempelten Kfz kein ersichtlicher Schaden entstanden ist?
Sie müssen in jedem Fall die Polizei einschalten, auf den Fahrer des Fahrzeuges warten und vor allem am Unfallort bleiben. Denn Sie müssen grundsächlich damit rechnen, dass Zeugen den Vorfall beobachtet haben und sich Ihr Kennzeichen notieren. Wochen später erreicht Sie unangenehme Post, nämlich eine Anzeige mit dem Verdacht auf Fahrerflucht.
Doch kann eine Fahrerflucht ohne entstandenen Schaden überhaupt vorliegen?
Viele Autofahrer gehen grundsätzlich davon aus, dass bei einem Unfall ohne Schaden auch keine Fahrerflucht bestehen kann. Doch die Gesetze sagen etwas anderes. Wenn der Geschädigte beim Unfall selbst nicht zugegen ist, muss der Unfallverursacher am Unfallort auf den Halter des Fahrzeuges warten und die Polizei benachrichtigen. So besteht die Möglichkeit die Personalien des Unfallverursachers für eine spätere Schadensregulierung aufzunehmen. Denn ohne ersichtlichen Schaden kann unter Umständen dennoch eine Beeinträchtigung am Auto vorliegen. Tipp: Machen Sie Fotos und/oder Videos von der angerempelten Stelle am Fahrzeug.
Sie haben gerade keine Zeit?
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Erreichbarkeit und enger Kontakt zu unseren Mandanten, ist uns sehr wichtig.
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